Die geplante Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) soll erstmals auch Gastronomen und Hoteliers zur Barrierefreiheit verpflichten – bisher galt das Gesetz fast ausschließlich für öffentliche Stellen. Wie weit die neue Pflicht tatsächlich reicht, bleibt aber umstritten. Verbände und Behindertenbeauftragte kritisieren, dass vieles weiterhin freiwillig bleiben dürfte.
Barrierefreiheit war in der Hotellerie und Gastronomie lange ein Thema für die Hochglanzbroschüre, aber selten eins für die Baupläne. Das könnte sich ändern. Die Bundesregierung arbeitet an einer Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes – und diesmal sollen auch private Anbieter ins Pflichtenheft. Was das konkret bedeutet, ist noch offen. Klar ist: Wer jetzt nicht hinschaut, handelt später teurer.
Was das BGG bisher regelt – und was nicht
Das Behindertengleichstellungsgesetz existiert seit 2002. Sein Kernauftrag: Träger öffentlicher Gewalt dürfen Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen und müssen ihre Einrichtungen barrierefrei gestalten. Bundesbehörden, Sozialversicherungsträger, öffentliche Verkehrsmittel – sie alle fallen unter das Gesetz.
Private Unternehmen hingegen waren bislang weitgehend außen vor. Ein Hotel mit fünf Stufen am Eingang, ein Restaurant ohne rollstuhlgerechte Toilette – rechtlich war das lange kein Problem, solange keine anderen Vorschriften griffen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet hier kaum wirksamen Schutz.
- Benachteiligungsverbot für öffentliche Stellen des Bundes
- Barrierefreiheitspflicht in Bundeseinrichtungen (Bau, IT, Kommunikation)
- BITV 2.0: Digitale Barrierefreiheit für Bundeswebsites (Kontraste, Screenreader-Kompatibilität, Alternativtexte)
- Leichte Sprache ist seit der BGG-Reform 2018 verankert – Behörden müssen Bescheide auf Wunsch erläutern
- Kommunikationshilfen (z. B. Gebärdensprachdolmetscher) stellen öffentliche Stellen auf Wunsch kostenfrei bereit
Was die Reform bringen soll
Mit der geplanten BGG-Reform reagiert die Politik auf den European Accessibility Act (EAA), der seit 2019 in der EU gilt und bis Juni 2025 in nationales Recht umzusetzen war. Der EAA verpflichtet Unternehmen, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen anbieten, zu Barrierefreiheit – auch private.
In Deutschland wurde der EAA durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt, das ab dem 28. Juni 2025 gilt. Es erfasst unter anderem Onlineshops, Bankdienstleistungen und digitale Kommunikation. Die BGG-Reform geht darüber hinaus und soll auch physische Dienstleistungen adressieren – also das, was in jedem Hotel und Restaurant täglich passiert.
Was konkret auf Hoteliers und Gastronomen zukommt
Hier wird es kompliziert – und das ist das Hauptproblem der aktuellen Diskussion. Die Reformpläne sehen vor, dass private Dienstleister künftig Barrierefreiheit berücksichtigen müssen. Aber: Was genau das heißt, hängt von Betriebsgröße, Baujahr und Umbauaufwand ab.
Physische Barrierefreiheit
- Stufenloser Eingang oder Rampe
- Rollstuhlgerechte Sanitäranlagen (Haltegriffe, ausreichend Wendefläche, Waschtischhöhe)
- Aufzüge bei mehrgeschossigen Häusern
- Ausreichend breite Türen (mind. 90 cm lichte Breite nach DIN 18040)
- Orientierungshilfen für Sehbehinderte (Leitstreifen, kontrastreiche Beschilderung)
Digitale Barrierefreiheit
- Buchungswebsite screenreader-kompatibel
- Ausreichende Farbkontraste (WCAG 2.1 AA)
- Alternativtexte für Bilder
- Barrierefreie PDF-Speisekarten (oder HTML-Alternative)
- Videoinhalt mit Untertiteln
Kommunikative Barrierefreiheit
- Informationen in Leichter Sprache auf der Website
- Menükarten in Großdruck oder digital abrufbar
- Möglichkeit zur schriftlichen Kommunikation für Gehörlose
Die Kritik: Barrierefreiheit bleibt oft freiwillig
Dass die Reform ein echter Durchbruch wird, glauben viele nicht. Verbände kritisieren, dass die geplanten Regelungen zu viele Ausnahmen lassen – besonders für kleinere Betriebe. Simone Fischer, die erste kleinwüchsige Abgeordnete im Deutschen Bundestag und langjährige Behindertenbeauftragte Baden-Württembergs, hat öffentlich darauf hingewiesen, dass Barrierefreiheit damit in der Praxis oft freiwillig bleiben dürfte.
Das ist kein Randproblem: Laut Statistischem Bundesamt leben in Deutschland rund 7,8 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Schwerbehinderung. Rechnet man Menschen mit temporären Einschränkungen, ältere Personen und Eltern mit Kinderwagen dazu, profitiert ein deutlich größerer Teil der Bevölkerung von Barrierefreiheit.
Was du jetzt konkret tun kannst
Unabhängig davon, wann die BGG-Reform kommt: Das BFSG gilt bereits. Wer eine Buchungswebsite oder App betreibt, muss diese bis zum 28. Juni 2025 auf Barrierefreiheit prüfen lassen. Für den physischen Bereich lohnt ein Blick auf die DIN 18040-1 (öffentlich zugängliche Gebäude) – sie ist der de-facto-Standard für barrierefreies Bauen in Deutschland.
- Website mit kostenlosem WCAG-Checker prüfen (z. B. WAVE oder axe DevTools)
- Barrierefreiheitserklärung nach BFSG erstellen und veröffentlichen
- Grundriss auf Engstellen checken: Türbreiten, Wendeflächen, Schwellen
- Mindestens ein barrierefreies Zimmer und eine barrierefreie Toilette kennzeichnen
- KfW-Programm 455-B auf Förderfähigkeit prüfen
- Mitarbeiter sensibilisieren: Kommunikation mit Gästen mit Behinderung schulen
BFSG-Text: gesetze-im-internet.de/bfsg
DIN 18040-1 (barrierefreies Bauen, öffentlich zugängliche Gebäude) — beim Beuth Verlag erhältlich
KfW-Programm 455-B (Umbau Bestandsgebäude): kfw.de
WCAG-Checker WAVE: wave.webaim.org
Bundesfachstelle Barrierefreiheit: bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
Fazit: Nicht auf die Reform warten
Die BGG-Reform wird kommen – in welcher Form, ist noch offen. Aber wer jetzt auf das Inkrafttreten wartet, verpasst die KfW-Förderung, riskiert Abmahnungen wegen des bereits geltenden BFSG und verschenkt eine echte Chance: Barrierefreiheit ist kein Kostenfaktor, der wegoptimiert werden sollte. Sie öffnet Häuser für Gäste, die sonst gar nicht erst anfragen.
Fang mit dem Digitalen an – das kostet wenig und bringt sofort etwas. Dann kommt der Blick auf den Grundriss. Und wer baut oder saniert: DIN 18040-1 von Anfang an einplanen, nicht nachträglich flicken.

