Das Wichtigste in Kürze

Wer im Gastgewerbe wirbt, bewegt sich auf rechtlich heiklem Terrain. Fünf aktuelle Urteile – vom BGH bis zum Landgericht Düsseldorf – zeigen: Greenwashing, irreführende Buchungsprozesse und voreilige Sieger-Behauptungen können teuer werden. Was du konkret beachten musst.

Aktiv um Gäste werben – das gehört zum Gastgewerbe wie die Rezeption zum Hotel. Doch zwischen zulässigem Marketing und unlauterem Wettbewerb liegt oft nur ein schmaler Grat. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zieht klare Grenzen – und deutsche Gerichte setzen sie durch. Fünf aktuelle Urteile, die du kennen solltest.

1. Klimafreundlich? Dann bitte belegen

Wer sein Angebot als „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ bewirbt, muss genau erklären, was das konkret bedeutet. Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende Anordnung bestätigt: Bei der Bewerbung von Fernbusreisen mit solchen Begriffen reicht der bloße Slogan nicht. Auch die Aussage, der Fernbus sei das umweltfreundlichste Verkehrsmittel, verlangt eine nachvollziehbare Erläuterung.

Für Hotels und Gastronomiebetriebe heißt das: Wer mit „CO₂-neutral“, „grüner Küche“ oder ähnlichen Begriffen wirbt, braucht belastbare Grundlagen – Zertifikate, Berechnungen, klare Definitionen. Ein eingängiger Claim auf der Website reicht nicht.

Was gilt als zulässige Umweltwerbung?
  • Konkrete Angaben: z. B. „Wir kompensieren 100 % unserer Scope-1-Emissionen über anerkannte Zertifikate (Gold Standard)“
  • Nachweise: Zertifizierungen wie EU Ecolabel, Blaue Schwalbe oder EMAS
  • Keine pauschalen Superlative ohne Beleg: „das umweltfreundlichste Hotel“ ist ohne harte Daten unzulässig
  • Greenwashing ist kein Kavaliersdelikt – Abmahnungen kosten schnell vierstellige Summen

2. Irreführung im Buchungsprozess

Das Kammergericht Berlin hat eine Fluggesellschaft zurückgepfiffen, die auf ihrer Website den Eindruck erweckte, eine Sitzplatzwahl sei für den Abschluss der Buchung zwingend – obwohl ohne Auswahl einfach ein zufälliger Platz zugewiesen wird. Das Gericht wertete das als Irreführung.

Ähnlich entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe: Ein Anbieter, der Onlinekäufern suggerierte, beim Kauf im Netz entfielen bestimmte Meldepflichten, die beim stationären Kauf gelten würden, handelte wettbewerbswidrig – weil die Behauptung schlicht falsch war.

Buchungsprozesse müssen transparent und wahrheitsgemäß gestaltet sein – auch wenn Zusatzoptionen Umsatz bringen.

Für Hotels und Buchungsportale ist das ein direkter Hinweis: Optionale Leistungen wie Frühstück, Parkplatz oder Zimmerkategorie-Upgrades dürfen nie so dargestellt werden, als seien sie für die Buchung notwendig. Dark Patterns im Checkout – also versteckte Kosten, vorausgewählte Zusatzleistungen, irreführende Button-Beschriftungen – sind wettbewerbsrechtlich angreifbar.

3. Prozessergebnisse korrekt darstellen

Wer im Gespräch mit potenziellen Kunden von einem Gerichtsurteil gegen einen Mitbewerber berichtet und behauptet, man habe den Prozess „gewonnen“, ohne zu erwähnen, dass noch ein Berufungsverfahren läuft – der handelt ebenfalls unzulässig. Das Landgericht Frankfurt hat genau das entschieden, nachdem entsprechende Aussagen auf einem Messestand getroffen worden waren.

Übertragen auf die Branche: Wer Auszeichnungen, Testergebnisse oder Rechtsstreitigkeiten kommuniziert – ob auf der Website, im Sales-Gespräch oder auf einer Messe – muss vollständig und korrekt informieren. Selektive Darstellung kann Unterlassungsansprüche auslösen.

4. Titel und Kompetenz müssen übereinstimmen

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat einen Anbieter für Haarentfernung untersagt, unter der Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ aufzutreten – weil das eingesetzte Personal keine qualifizierten medizinischen Kenntnisse mitbrachte. Verbraucher erwarten bei einem solchen Begriff eine medizinische Beratung und Behandlung, die über reine Kosmetik hinausgeht.

Das Prinzip gilt direkt im Gastgewerbe: Wer „Gourmetrestaurant“, „medizinisches Wellness“ oder „zertifizierter Bio-Betrieb“ kommuniziert, muss die damit verbundene Erwartung auch erfüllen können. Sonst droht eine Abmahnung wegen irreführender Werbung.

Redaktions-Tipp: Lass deine Website und Marketingtexte regelmäßig auf solche Formulierungen prüfen – am besten durch eine Kanzlei mit Schwerpunkt Wettbewerbs- oder Gastronomierecht.

5. Niedrigpreise sind kein Verstoß – wenn sie begründbar sind

Nicht jede Klage hat Erfolg. Das Landgericht Düsseldorf wies eine Klage ab, die sich gegen den zeitweisen Verkauf von Röstkaffee unterhalb der Herstellungskosten richtete. Weil der Anbieter eine wirtschaftlich nachvollziehbare Mischkalkulation verfolgte, sah das Gericht weder eine Verdrängungsabsicht noch eine nachhaltige Wettbewerbsbeeinträchtigung.

Für die Gastronomie: Aktionspreise, Loss-Leader-Strategien oder Happy-Hour-Angebote unter Einstandspreis sind nicht automatisch unzulässig – solange sie Teil eines schlüssigen Kalkulationskonzepts sind und nicht gezielt dazu dienen, Mitbewerber aus dem Markt zu drängen.

Was das für deinen Betrieb bedeutet

  • Umweltversprechen nur mit belastbaren Nachweisen – Zertifikat oder konkrete Berechnungsgrundlage
  • Buchungsprozesse transparent gestalten: Keine Pflicht-Optik für freiwillige Zusatzleistungen
  • Testergebnisse, Auszeichnungen und Rechtsstreitigkeiten vollständig und korrekt kommunizieren
  • Markenbegriffe (Gourmet, medizinisch, bio) nur verwenden, wenn die dahinterstehende Kompetenz wirklich vorhanden ist
  • Niedrigpreisaktionen mit einer nachvollziehbaren Kalkulationsstrategie unterlegen
  • Website und Werbemittel regelmäßig auf wettbewerbsrechtliche Fallstricke prüfen lassen
Rechtsrahmen: Was gilt in Deutschland?

Das Wettbewerbsrecht stützt sich auf zwei Säulen: das nationale Recht – vor allem das UWG und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – sowie das europäische Kartellrecht nach Art. 101 und 102 AEUV. Verstöße können durch Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerbszentralen abgemahnt werden. Wer eine Abmahnung erhält, sollte schnell handeln: Die Fristen für eine Unterlassungserklärung sind kurz.

HÄUFIGE FRAGEN

Darf ich mein Hotel als 'klimafreundlich' bewerben?

Ja, aber nur mit konkretem Beleg. Der BGH hat bestätigt, dass Umweltaussagen in der Werbung transparent und nachvollziehbar erklärt werden müssen – ein pauschaler Claim ohne Grundlage ist unzulässig.

Sind Dark Patterns im Hotel-Buchungsprozess verboten?

Ja. Wenn optionale Leistungen wie Sitzplatzwahl oder Frühstück so dargestellt werden, als seien sie für die Buchung zwingend, ist das laut Kammergericht Berlin irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Was passiert, wenn ich eine Abmahnung erhalte?

Du solltest schnell handeln: Die Fristen für eine Reaktion sind kurz. Lass die Abmahnung sofort durch eine Kanzlei mit Schwerpunkt Wettbewerbsrecht prüfen, bevor du eine Unterlassungserklärung unterzeichnest.

Darf ich Produkte oder Leistungen unter Einstandspreis anbieten?

Grundsätzlich ja, wenn eine nachvollziehbare Mischkalkulation dahintersteht und keine gezielte Verdrängungsabsicht vorliegt. Das Landgericht Düsseldorf hat eine entsprechende Klage abgewiesen.

Wann ist ein Titel wie 'Gourmetrestaurant' oder 'medizinisches Wellness' unzulässig?

Wenn die tatsächliche Leistung nicht der durch den Begriff geweckten Erwartung entspricht. Das OLG Nürnberg hat festgestellt: Wer 'medizinisch' kommuniziert, muss auch medizinische Qualifikationen vorweisen können.
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